Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 26 Einschränkung, Aufrechnung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 09.12.2013 – L 4 AY 17/13 B ERZitiert von 4
- SG Stade, 05.03.2013 – S 33 AY 53/12 ER
- SG Dortmund, 15.10.2013 – S 26 AY 52/12
- BSG, 28.08.2018 – B 8 SO 31/16 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherungsleistungen - Einbeziehung von Bescheiden nach § 86 SGG - analoge Anwendung bei verbundenen Verwaltungsakten - Widerspruch gegen den Aufhebungsverwaltungsakt - Einbeziehung des Erstattungsverwaltungsakts - keine Einbeziehung des Aufrechnungsverwaltungsakts nach § 26 Abs 2 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - Zulassungsbeschluss ohne ehrenamtliche Richter - Bindung des Revisionsgerichts - Zustimmung des Gegners - Auslegung einer Erklärung zur Revisionszulassung)Zitiert von 14
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.04.2023 – L 8 SO 27/21
- LSG NRW, 13.09.2013 – L 19 AS 662/13Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 – L 8 SO 46/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.06.2023 – 12 A 2792/21Zitiert von 1
- SG Augsburg, 09.02.2023 – S 6 SO 126/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/26#abs-1 (1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
In den Fällen des Satzes 1 kann die monatliche Geldleistung um einen Betrag vermindert werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/26#abs-2 (2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag vorgenommen werden, der bis zu 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 entspricht. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/26#abs-3 (3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/26#abs-4 (4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.